Einzeltitel

 

Beccaria

Cesare Beccaria
Über Verbrechen und Strafen

Übersetzt, mit biographischer Einleitung
und Anmerkungen versehen von Karl Esselborn

224 Seiten, Gebunden mit Schutzumschlag
Mit 1 Abbildung
Formt: 13,5 x 21,5 cm
38,00 [D]
ISBN 978-3-96662-533-3

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Ein richtungweisendes Werk der Rechtspflege im Geiste der Aufklärung


Zum Text

Strafrecht und Strafprozeß wiesen zur Zeit Beccarias eine Unzahl grober Mißbräuche auf, wie z. B. die Folter, erbärmlicher Zustand der Untersuchungsgefängnisse, lange Dauer der Untersuchungen, verschwenderische Anwendung der Todesstrafe, Verhängung grausamer, gefühlverhärtender Strafen für unbedeutende Verbrechen, Konfiskationen, Stellung verfänglicher Fragen, Beeidigung des Angeklagten u. a. m. Der Umsturz des mit solchen Mängeln behafteten Strafsystems, auf dessen Trümmern er ein neues errichten wollte, ist der von Beccaria mit seiner Schrift verfolgte Zweck. Diesen suchte er nicht dadurch zu erreichen, daß er die bestehenden Gesetze und Einrichtungen einer eingehenden historischen Kritik unterzog, um das Unbrauchbare und Veraltete auszuscheiden; denn er wollte sie nicht verbessern, sondern Neues schaffen.

Der Text des Neusatzes folgt der Ausgabe von 1905, erschienen im Verlag Wilhelm Engelmann Leipzig. Die alte deutsche Rechtschreibung wurde beibehalten.

Der Autor

Beccaria

Cesare Beccaria (1738-1794), bedeutender italienischer Rechtsphilosoph und Strafrechtsreformer im Zeitalter der Aufklärung, beendete sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Pavia. Berühmt wurde er durch sein 1764 erschienenes und in 22 Sprachen übersetztes Buch »Dei delitti e delle pene«. In diesem, vom Gedankengut der Aufklärung und der utilitaristischen Ethik geprägten Werk vertrat er die These, daß der Staat nur das Maß an Strafen verhängen solle, welches zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist. Bei der Strafzumessung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nicht die Schwere der Strafe sei entscheidend, sondern die konsequente Anwendung der Strafgesetze. Folter und Todesstrafe lehnte Beccaria jedenfalls für normale und ruhige Zeiten ab. In unruhigen Zeiten jedoch sei zumindest die Todesstrafe weiterhin unverzichtbar. Der 1762 in Toulouse an Jean Calas verübte Justizmord soll ihn zur Herausgabe seines Buches veranlasst haben. Unter den zuerst veröffentlichten Kommentaren verdienen die von Voltaire (Commentaire sur le livre des délits et des peines, 1766) und von Diderot (in der Ausgabe von Röderer) sowie von Schall (Von Verbrechen und Strafen, Leipzig 1779) genannt zu werden. Sein Werk bildete in ganz Europa die Grundlage zu Reformen des Strafrechts. Allerdings bedeutete dies nicht, dass seine Auffassungen sogleich auf allgemeine Zustimmung gestoßen wären. Zu den zeitgenössischen Verteidigern der Todesstrafe zählten unter anderen Immanuel Kant, Johann Wolfgang von Goethe sowie Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Sie alle vertraten die Ansicht, daß dem Staat im Sinne eines auf Vergeltung ausgerichteten Strafrechts in der Todesstrafe ein äußerstes Mittel bleiben müsse, um auf schwerste Verstöße gegen die Rechtsordnung reagieren zu können. Die allmählich zahlreicher auftretenden Zweifler am Sinn der Todesstrafe konnten diese Abkehr mit Beccarias Argumenten verstärken und beschleunigen. [Wikipedia]

Der Übersetzer

Karl Esselborn (1879-940) studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg zunächst moderne Sprachen und Literatur und wechselte später zur Rechtswissenschaft. In Gießen schloß er sein Studium 1901 mit dem 1. Staatsexamen ab. Es folgte 1902 die Promotion zum Dr. jur. mit einer Dissertation über die Ministerverantwortlichkeit im Großherzogtum Hessen. Nach einer Tätigkeit als Gerichtsassessor und nach Ableistung seines Wehrdienstes trat er 1904 als Akzessist in den Dienst der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmstadt. 1905 wurde zum Hilfsbibliothekar und im April 1912 zum Bibliothekar ernannt. 1922 wurde ihm von der Universität Gießen der Professorentitel verliehen. Im Jahr darauf promovierte er dort zum Dr. phil. mit einer Arbeit über den Deutschkatholizismus. Von August 1935 bis zu seinem Tod im Alter von 61 Jahren war er Direktor der Hessischen Landesbibliothek. In seiner wissenschaftlichen Arbeit befaßte Esselborn sich mit Themen aus der hessischen Geschichte und Kulturgeschichte.

Inhalt

Beccarias Leben und Werke | § 1. Einleitung | § 2. Ursprung der Strafen. Befugnis zu strafen | § 3. Folgerungen | § 4. Auslegung der Gesetze | § 5. Undeutlichkeit der Gesetze | § 6. Von der Untersuchungshaft | § 7. Indizien und Gerichtsverfassung | § 8. Von den Zeugen | § 9. Geheime Anklagen | § 10. Verfängliche Fragen. Aussagen | § 11. Von den Eiden | § 12. Von der Folter | § 13. Gerichtsverfahren und Verjährung | § 14. Versuch. Mitschuldige, Straflosigkeit | § 15. Milde der Strafen | § 16. Von der Todesstrafe | § 17. Verbannung und Gütereinziehung | § 18. Ehrlosigkeit | § 19. Schnelligkeit der Bestrafung | § 20. Gewißheit und Unaushleiblichkeit der Strafen. Begnadigung | § 21. Freistätten | § 22. Von dem Aussetzen eines Preises auf den Kopf eines Verbrechers | § 23. Verhältnis zwischen Verbrechen und Strafe | § 24. Maßstab der Verbrechen | § 25. Einteilung der Verbrechen | § 26. Majestätsverbrechen | § 27. Verbrechen gegen die Sicherheit des einzelnen Bürgers. Gewalttätigkeiten | § 28. Beleidigungen | § 29. Von den Zweikämpfen | § 30. Diebstähle | § 31. Schleichhandel | § 32. Von den Schuldnern | § 33 Von der öffentlichen Ruhe | § 34. Von dem politischen Müßiggang | § 35. Vom Selbstmord und der Auswanderung | § 36. Schwer zu beweisende Verbrechen | § 37. Von einer besonderen Art Verbrechen | § 38. Falsche Vorstellungen von der Nützlichkeit | § 39. Von dem Familiengeiste | § 40. Vom Fiskus | § 41. Wie man den Verbrechen vorbeugt | § 42. Schluß | Anhang: 1. Kurze Betrachtungen über das »Allgemeine Gesetz über Verbrechen und derselben Bestrafung«, soweit es von den politischen Verbrechen handelt 2. Gutachten, der unterzeichneten Mitglieder der zur Reform des Kriminalsystems in der österreichischen Lombardei eingesetzten Kommission über die Todesstrafe

 

 


 

 

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